1. Anwendungsbereich / Ausschliessliche Geltung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind für alle Einkäufe (Bestellungen) der Preisig AG gültig, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Mit Annahme der Bestellung der Preisig AG anerkennt der Lieferant/Hersteller die Verbindlichkeit dieser AEB. Sie gelten ausschliesslich und auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Preisig AG und ihren Lieferanten/Herstellern. Allgemeine Lieferbedingungen etc. (z.B. als Teil von Auftragsbestätigungen) des Lieferanten/Herstellers haben nur Gültigkeit, sofern und soweit die Preisig AG diesen ausdrücklich unterschriftlich zugestimmt hat und diese den vorliegenden AEB nicht widersprechen.
1.2. Ziff. 1.1 gilt sinngemäss auch für alle weiteren Bestimmungen und Unterlagen, welche die Preisig AG ihren Bestellung beilegt. Bei Widersprüchen zwischen solche Bestimmungen und Unterlagen einerseits sowie den vorliegenden AEB andererseits gehen Erstere vor.
2. Bestellungen und Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen der Preisig AG sind verbindlich, wenn sie von der Preisig AG schriftlich erteilt worden sind. Mündliche Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen sind erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Preisig AG gültig. Devis, Spezifikationen, technische Unterlagen usw. bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellungen der Preisig AG, sofern diese weiteren Unterlagen in der Bestellung ausdrücklich als solche erwähnt sind (vgl. dazu auch vorstehende Ziff. 1.2.).
2.2. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die Bestellung der Preisig AG innert fünf Werktagen ohne schriftlichen Widerspruch des Lieferanten/Herstellers seit der Bestellung der Preisig AG entgegengenommen oder mit der Ausführung der Bestellung begonnen wurde. Bedingungen und Forderungen, welche nicht Bestandteil der Bestellung der Preisig AG waren, aber auf der Auftragsbestätigung des Lieferanten/Herstellers aufgeführt sind, haben nur Gültigkeit, wenn die Preisig AG diese ausdrücklich unterschriftlich anerkennt.
3. Preise und Mehrwertsteuer
Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise in Schweizer Franken (inkl. MWST). Sie bleiben während der gesamten Abwicklung der Bestellung unverändert, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
4. Liefertermin und Verzugsfolgen
4.1. Die in der Bestellung der Preisig AG angegebenen Liefertermine sind verbindlich und gelten bei Zustandekommen des Vertrags (vgl. dazu vorstehende Ziff. 2.2.) als vom Lieferanten/Hersteller zugesichert. Der vereinbarte Liefertermin ist zugleich Verfalltag und der Lieferant/Hersteller kommt mit Ablauf des Liefertermins ohne Mahnung in Verzug. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die vereinbarten Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft.
4.2. Befindet sich der Lieferant/Hersteller in Verzug mit der Erfüllung irgendeiner seiner Pflichten, so kann die Preisig AG ohne Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung sämtliche Rechte gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, Art. 109 OR und Art. 190 f. OR geltend machen. Somit ist die Preisig AG berechtigt, wahlweise (1.) auf der Lieferung zu beharren (nachträgliche Erfüllung) und zusätzlich Schadenersatz wegen der Verspätung zu verlangen (z.B. Lieferverzögerungskosten), (2.) auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten und zusätzlich Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen (Ersatz des positiven Vertragsinteresses; z.B. Ersatz der Preisdifferenz für einen Deckungskauf) oder (3.) vom Vertrag zurück zu treten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens (Ersatz des negativen Vertragsinteresses; z.B. Lieferverzögerungskosten) zu verlangen. Mithin ist der Lieferant/Hersteller bei Nicht- bzw. nicht fristgerechter oder mangelhafter Lieferung verpflichtet, der Preisig AG sämtliche dadurch entstehenden Schäden unabhängig eines Verschuldens des Lieferanten/Herstellers zu ersetzen.
4.3. In jedem Fall und insbesondere unabhängig davon, ob die ganze oder ein Teil der Lieferung betroffen ist, hat der Lieferant/Hersteller der Preisig AG absehbare Lieferungsverzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Der Liefertermin wird dadurch ohne ausdrückliche unterschriftliche Zustimmung der Preisig AG nicht verändert.
4.4. Der Lieferant/Hersteller kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von der Preisig AG zu liefernde Unterlagen oder Angaben usw. nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat oder wenn er – im Fall, dass für die Übergabe der Unterlagen ein Termin vereinbart wurde – die Preisig AG unverzüglich schriftlich gemahnt hat.
5. Verpackung, Transport (Lieferung)
5.1. Ohne anderslautende Vereinbarung haftet der Lieferant/Hersteller für die fach- und sachgemässe Verpackung, den Transport (Lieferung) bis zum vereinbarten Bestimmungsort sowie für das Abladen. Die Verpackung, sofern erforderlich, muss so ausgeführt werden, dass die Waren wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Kurzlagerung (d.h. bis maximal 60 Tage) geschützt sind. Der Lieferant/Hersteller haftet für Beschädigungen sowohl wegen unsachgemässer Verpackung als auch auf dem Transport (Lieferung) und bei Zwischenlagerungen.
5.2. Die Preisig AG ist berechtigt, in Rechnung gestelltes Verpackungsmaterial (auch Paletten etc.) zurückzugeben und dafür Gutschrift auf der Rechnung des Lieferanten/Herstellers zu verlangen.
5.3. Ohne anderslautende Vereinbarung sind die Lieferungen franko Bestimmungsort zu spedieren.
6. Dokumente des Lieferanten/Herstellers
6.1. Sämtliche Dokumente (Lieferscheine, Rechnungen, Briefe usw.) müssen die Auftragsnummer, das Objekt und den Aussteller, das Ausstelldatum sowie den Namen des Bestellers (Name des betreffenden Mitarbeiters der Preisig AG) enthalten.
6.2. Jeder Lieferung ist unbedingt ein Lieferschein, versehen mit den Referenzangaben der Preisig AG (vgl. dazu vorstehende Ziff. 6.1.), beizulegen.
6.3. Rechnungen müssen der Preisig AG im Doppel zugestellt werden.
7. Prüfung und Abnahme der Lieferung/Leistung sowie Übergang von Nutzen und Gefahr
7.1. Ohne anderslautende Vereinbarung prüft die Preisig AG die Lieferung innert 8 Arbeitstagen seit Erhalt der Lieferung und nimmt sie dadurch ab.
7.2. Nutzen und Gefahr gehen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – mit der Abnahme der Lieferung durch die Preisig AG auf diese über.
8. Zugesicherte Eigenschaften, Gewährleistung (Garantie)
8.1. Der Lieferant/Hersteller sichert der Preisig AG verbindlich diejenigen Eigenschaften der Ware zu, die auf der Bestellung, der Auftragsbestätigung und der aktuellen Produktspezifikation aufgeführt sind. Bei sukzessiven oder wiederholten Lieferungen bzw. Bestellungen hat der Lieferant/Hersteller der Preisig AG Änderungen der Produktspezifikationen sofort und unaufgefordert mitzuteilen.
8.2. Der Lieferant/Hersteller leistet der Preisig AG Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware alle zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Vorschriften, Normen und Gesetze erfüllt.
8.3. Der Lieferant/Hersteller leistet der Preisig AG für die gelieferte Ware während der gleichen Frist Gewähr, wie die Preisig AG ihrerseits gegenüber ihren Auftraggebern/Bestellern Gewähr leistet. Diese Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt für die Preisig AG bezüglich der gelieferten Ware im selben Zeitpunkt, wie die Gewährleistungsfrist der Preisig AG gegenüber ihren Auftraggebern/Bestellern/Endkunden (in der Regel im Zeitpunkt der Abnahme des Werks der Preisig AG). Während dieser Gewährleistungsfrist ist die Preisig AG berechtigt, Mängel der gelieferte Ware/Leistung jederzeit zu rügen.
8.4. Ohne anderslautende Vereinbarung verjähren die Gewährleistungsansprüche der Preisig AG gegenüber den Lieferanten/Herstellern innert 5 Jahren nach Abnahme des von der Preisig AG für deren Auftraggeber/Besteller erstellten Werks.
8.5. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, hat die Preisig AG die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten (sog. Wandelung) oder eine Reduktion des Kaufpreises (sog. Minderung) geltend zu machen. Sie hat aber auch das Recht, vom Lieferanten eine Ersatzlieferung oder die Nachbesserung zu verlangen. Fordert die Preisig AG den Lieferanten/Hersteller zur Nachbesserung auf und kommt dieser der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist die Preisig AG überdies berechtigt, auf Kosten des Lieferanten/Herstellers einen Dritten mit der Ersatzvornahme zu beauftragen oder die Nachbesserungsarbeiten selbst auszuführen. Der Lieferant/Hersteller ist überdies unabhängig eines Verschuldens verpflichtet, der Preisig AG den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Lieferung der mangelhaften Ware entstanden ist (Ersatz des Mangelfolgeschadens, z.B. Kosten für Mangelsuche, Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften Ware).
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Ohne anderslautende Vereinbarung bezahlt die Preisig AG die Rechnungen der Lieferanten/Hersteller innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung, seit vollständiger Lieferung gemäss Bestellung und seit vollständigem Erhalt der verlangten Dokumente; die Einhaltung der Zahlungsfrist durch die Preisig AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten/Herstellers voraus (Art. 82 OR).
9.2. Bei vereinbarten Vorauszahlungen der Preisig AG hat der Lieferant/Hersteller der Preisig AG eine unbefristete und unwiderrufliche Solidarbürgschaft einer namhaften Bank oder Versicherungsgesellschaft abzugeben.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser AEB ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und der anderen Teile einer Bestimmung dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung oder des ungültigen Teils einer Bestimmung gilt die entsprechende zwingende gesetzliche Regel.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Gerichtsstand für den Lieferanten/Hersteller und die Preisig AG ist Zürich. Die Preisig AG ist überdies berechtigt, ihre Ansprüche alternativ auch am Sitz des Lieferanten/Herstellers geltend zu machen.
11.2. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Preisig AG und dem Lieferanten/Hersteller untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Zürich, 30.04.2020